Liebe Patientinnen und Patienten,
seit Monaten schwebte es über uns, mit dem heutigen Tage ist es in Kraft getreten: Das unsägliche GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz. Es beinhaltet viele Maßnahmen zur Kostensenkung, letztlich fast ausnahmslos über das Streichen von Leistungen oder den entsprechend erschwerten Zugang.
Ohne Übergangszeitraum gelten daher folgende für Sie wichtige Regelungen:
1) Medizinalcannabisblüten werden künftig grundsätzlich nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Sie bleiben verordnungs- und abgabefähig, sind aber nicht mehr Teil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung und können daher nur noch mit einem Privatrezept bezogen werden. Eine Regelung für bestehende Genehmigungen wurden im Gesetz nicht verfasst, hier bleibt die entsprechende Rechtsprechung abzuwarten. Apotheken werden aufgrund des Regressrisikos Kassenrezepte auch nicht einlösen. Sie werden entsprechend in Vorleistung gehen müssen.
2) Extrakte: Hier ist die Situation sehr unübersichtlich. Grundsätzlich bleiben sie erstattungsfähig, jedoch muss „vor der Versorgung“ mit standardisierten Cannabisextrakten sowie Arzneimitteln mit Dronabinol oder Nabilon grundsätzlich zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen. Fertigarzneimittel im zulassungsrechtlichen Sinn zur Behandlung von Schmerzen gibt es in Deutschland aber nicht. Die bisher verfügbaren Cannabisextrakte sind KEINE Fertigarzneimittel, sondern Rezepturarzneimittel. Fertigarzneimittel sind ausschließlich Sativex-Spray (Nabiximols, zur Behandlung der MS-assoziierten Spastik), Canemes (Nabilon) zur Behandlung der Chemotherapie-assoziierten Übelkeit, Epidyolex (CBD, zur Behandlung sehr spezieller Epilepsieformen), sowie fraglich irgendwann im Laufe des Jahres Exilby (THC/CBD, zur Behandlung des unspezifischen Rückenschmerzes). Nichts anderes.
Was gilt für bestehende Genehmigungen?
Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung für bereits laufende oder genehmigte Blütentherapien. Damit ist offen, wie Krankenkassen bestehende Genehmigungen und bereits ausgestellte Verordnungen behandeln.
Auch Patienten, die bisher NICHT mit Blüten, sondern mit CannabiEXTRAKTEN behandelt werden, BENÖTIGEN EINE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME DER KASSE, DASS DIESE BEHANDLUNG OHNE DEN OBLIGATEN THERAPIEVERSUCH MIT EINEM (nicht verfügbaren) FERTIGARZNEIMITTEL WEITERGEFÜHRT WERDEN DARF.
Wir bitten Sie, ausnahmslos ALLE unsere Patienten, in dieser Frage schriftlich an Ihre Krankenkasse heranzutreten und um Klärung zu bitten. Das wirtschaftliche Risiko können wir für angesichts der Vielzahl unserer Patienten in keinem Fall tragen. Welche Aussage auch immer die Kasse trifft: Wir benötigen diese verständlicherweise ebenfalls schriftlich.
Wir bedauern diese Entwicklung ausserordentlich, vor allem, dass nicht mal eine Übergangsregelung oder -zeit eingeräumt wurde.
Leider hat diese Gesetzesaktion aus unserer Sicht aus zwei Gründen ein unangenehmes „Geschmäckle“: Erstens wurde aus unserer Sicht für diesen Überfall das Sommerloch explizit ausgesucht. Zweitens ist der Hauptprofiteur der „Fertigarzneimittel-Test-Zwanges“ das Münchner Unternehmen Vertanical, welches Exilby auf den Markt bringen will. Siehe hierzu Veröffentlichung des Deutschen Hanfverbandes, welche Bände spricht: https://hanfverband.de/hanfverband-skandaloese-entscheidung-zu-gkv-cannabis
Mit sehr herzlichen Grüßen,
Ihr Dr. Christoph Wendelmuth